Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige (sog. Pflegepersonen) unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht u. a., wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. D. h., wer nahe Angehörige pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Pflegekasse beantragen, dass diese Beiträge zur eigenen gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt. Das Bundessozialgericht entschied, dass dies nicht gilt, wenn die gepflegten Angehörigen im Ausland versichert sind (Az. B 10/12 R 4/23 R).
Im Streitfall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Der Kläger hatte bei der Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Doch die Pflegekasse lehnte das ebenso ab wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers. Das Landessozialgericht wies die auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage ab, weil seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen seien. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht.
Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr bestätigt und zugleich betont, dass die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten sei. Eine Rentenversicherungspflicht entstehe daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, treffe das nicht zu.
Eine „Pflegeperson“ im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich (verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage) pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
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