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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 30.09.2025

Ehegatten-Immobiliendarlehen: Insolvenzverwalter kann Tilgung zurückfordern

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Tilgungsleistungen, die allein den Vermögensaufbau des Ehepartners fördern, vom Insolvenzverwalter als anfechtbare Leistung des anderen Ehegatten zurückverlangt werden können. Die Zinszahlungen seien nach Auffassung der Richter jedoch nicht anfechtbar, da sie den Wohnbedarf der Familie deckten und damit einer unterhaltsrechtlichen Pflicht entsprächen (Az. IX ZR 108/24).

Ein alleinverdienender Ehemann hatte nach Absprache mit seiner Ehefrau sämtliche monatlichen Zins- und Tilgungsraten für ein Darlehen von rund 675 Euro übernommen, mit dem beide ein je zur Hälfte erworbenes Grundstück finanzierten. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die vier gemeinsamen Kinder. Zwischen 2016 und 2019 zahlte er ca. 24.122 Euro, davon rund 17.959 Euro Tilgung und 6.160 Euro Zinsen. Als im August 2020 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, forderte der Insolvenzverwalter von der Ehefrau den hälftigen Betrag (ca. 12.000 Euro) zurück.

Zahlt ein insolventer Alleinverdiener die Tilgungsraten für ein gemeinsames Immobiliendarlehen, könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Insolvenzverwalter die Zahlungen von der Ehefrau in die Insolvenzmasse zurückholen. Die Richter sehen in den Tilgungen unentgeltliche Leistungen zugunsten der Ehefrau. Die Zinsanteile werteten die Richter dagegen als nicht anfechtbare entgeltliche Leistungen, da sie für das von der Familie bewohnte Eigenheim unterhaltsrechtlich geschuldet waren und die Befreiung von der Schuld bewirkten.

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